Die Bundesregierung hat am 9.12.2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) beschlossen. Wenn Bundestag und Bundesrat im ersten Halbjahr des kommenden Jahres grünes Licht geben, treten die neuen Regeln zum 1. Januar 2017 in Kraft.
Hierzu führt die Bundesregierung weiter aus:
Quelle: Bundesregierung online v. 9.12.2015
Arbeitnehmer werden vielfach erfreut feststellen, dass die anstehende Dezemberlohnauszahlung 2015 etwas höher ausfällt als erwartet. Was steckt dahinter?
Der Gesetzgeber hatte bereits im Sommer entschieden, dass der sogenannte Grundfreibetrag schon ab 2015 von 8.354 EUR auf 8.472 EUR angehoben wird. Um nicht die Lohnabrechnungen des Jahres 2015 rückabwickeln zu müssen, war auch geregelt worden, die Verbesserung in 2015 einmalig mit der Lohnabrechnung für Dezember umzusetzen.
Eine spürbare Entlastung werden insbesondere Alleinerziehende merken. Denn der in der Steuerklasse II eingebaute Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde auch schon für 2015 von 1.308 EUR um 600 EUR auf 1.908 EUR angehoben. Diese Anhebung wirkt sich jetzt ebenfalls (in 2015 einmalig) mit der Dezemberabrechnung aus. Alleinerziehende werden sich also durchaus über rund 200 EUR zusätzlich im Portemonnaie freuen können.
Ab Januar 2016 wird die Anhebung dann automatisch Monat für Monat umgesetzt werden.
Das Bundesministerium für Finanzen hat das mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte "Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind" veröffentlicht.
Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob der Höherverdienende nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 Prozent, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.
Aus den Tabellen im Merkblatt können die Ehegatten oder Lebenspartner nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.
Zu beachten ist, dass die Steuerklassenkombination III/V wie auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktorverfahren zur Pflichtveranlagung der Arbeitnehmer-Ehegatten führt.
Gerne beraten wir Sie detailliert zum Thema Wahl der Steuerklasse und klären gemeinsam alle Fragen mit Ihnen. Verabreden Sie doch einfach ein erstes Beratungsgespräch. Wir freuen uns auf Sie!
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben.
Ein Fahrtenbuch muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen dürfen grundsätzlich nicht vorgenommen werden, es sei denn, sie sind deutlich als solche erkennbar.
Besprochene Kassetten und Excel- Tabellen sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, da sie jederzeit änderbar sind.
„Zum hier essen oder zum mitnehmen?” Diesen Satz kennt wohl jeder, der sich gerne die gastronomischen Angebote im Schwabenland bedient. Für Gastronomen ist die Unterscheidung, ob eine Speise direkt vor Ort verzehrt oder zum Essen mit nach Hause genommen bzw. nach Hause geliefert wird, von großer Bedeutung. Denn von dieser Fragestellung hängt für sie ab, ob eine Speise mit 7 oder 19 % Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss. Und das beeinflusst letztendlich auch die Preiskalkulation der Unternehmer.
Das wichtigste Abgrenzungskriterium, ob 7 oder 19 % Mehrwertsteuer fällig werden ist, ob das Dienstleistungselement beim Verkauf der Speisen deutlich im Vordergrund steht oder eher ihre Lieferung. Ist ersteres der Fall, kann nicht der ermäßigte Steuersatz von 7 % genutzt werden. Allein, dass ein Betrieb die Speisen zubereitet, sie in Regalen zur Schau stellt oder Servietten, Ketchup, Mayo und Abfalleimer bereitstellt, hat nicht die Einordnung als schwerpunktmäßige Dienstleistung zur Folge. Denn diese und weitere Elemente sind für die Bereitstellung und Vermarktung von Speisen notwendig und schaden der begünstigten Besteuerung nicht. Wird das Essen direkt zum Kunden nach Hause geliefert und wird Einweggeschirr für den Verzehr mitgegeben, liegt der Schwerpunkt der Leistung eindeutig bei der Lieferung.
Gegen die Subsumierung eines Imbiss oder Lieferservice unter den vergünstigten Steuersatz sprechen unter anderem folgenden Kriterien:
Wichtig bei der Beantwortung der Frage, ob in Ihrer gastronomischen Einrichtung 7%, 19% oder je nach Einzelfall beide Besteuerungsformen nebeneinander auszuweisen sind, ist der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit und die Ausgestaltung der Räumlichkeiten.
Gerne beraten wir Sie detailliert zum Thema der Besteuerung von Speisen und klären gemeinsam alle noch offenen Fragen mit Ihnen. Verabreden Sie doch einfach ein erstes Beratungsgespräch. Wir freuen uns auf Sie!
Seit Anfang des Jahres 2015 hat das Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu den “Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff”, kurz GoBD, seine rechtliche Wirkung entfaltet. Es konkretisiert Vorschriften aus dem Umsatzsteuergesetz, sowie aus der Abgabenordnung. Diese Verwaltungsvorschrift dürfte besonders all die Gastronomen & Einzelhändler interessieren, die in Stuttgart oder anderswo im Bundesgebiet mit PC-Kassen, mit einer PC-verbundenen Registrierkasse oder mit aufrüstbaren Registrierkassen arbeiten. Was Sie als Unternehmer alles über die neuen Vorschriften des Bundesfinanzministeriumswissen sollten, haben wir einmal für Sie zusammen getragen.
Grundsätzlich beschäftigt sich das Schreiben mit der ordnungsgemäßen Führung elektronischer Bücher und den Anforderungen an moderne Kassensysteme. Die schon seit dem Jahr 2002 geltende Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren für Unterlagen, die mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt worden sind, gilt nach wie vor und ist dahingehend verschärft worden, dass Einzelbuchungen nicht mehr in Tages – oder Monatsbuchungen zusammengefasst werden dürfen. Die Buchungen sollen dadurch besser vor nachträglichen Manipulationen geschützt werden. Zudem sollen die Kassendaten jederzeit verfügbar und unverzüglich lesbar sein. Von Kassensystemen produzierte Daten müssen nicht nur digital archiviert werden, sondern der Datensatz muss für den Betriebsprüfer unmittelbar und jederzeit zugänglich sein.
Sollte Ihre Kasse bauartbedingt nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen, haben Sie in einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2016 Zeit, sich ein GoBD konformes Kassensystem anzuschaffen. In der Zwischenzeit müssen Sie allerdings ihr altes Kassensystem so weit aufrüsten, dass alle technisch möglichen Softwareanpassungen vorgenommen wurden, um die Gesetzesvorgaben möglichst genau zu erfüllen.
Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums bezüglich den GoBD ersetzt die bisherigen Verwaltungsregeln über die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen. Indem die Verwaltungsvorschrift die sich ständig weiter entwickelnden technischen Rahmenbedingungen in ihre Vorgaben mit einbezieht, sollen Manipulationen an Steuerdaten in Zukunft verhindert werden. Besonders die Fragen der digitalen Datensicherheit und der technischen Anforderungen an Registrier – oder PC-Kassen werden in diesem Schreiben des Bundesfinanzministeriums thematisiert.
Um nicht wegen der Missachtung dieser Vorschriften ein empfindlich hohes Bußgeld zahlen zu müssen, bieten wir Ihnen an frühzeitig eine Erstberatung in unserem Steuerbüro über die von Ihnen zu treffenden Maßnahmen in Anspruch zu nehmen. So sind Sie in Sachen Betriebsprüfungen auf jeden Fall auf der sicheren Seite. Wir freuen uns schon darauf, in einem ersten Beratungsgespräch Ihre Bekanntschaft machen zu dürfen.
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DIEROLF & SAVUN STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT KG, HINDENBURGSTRAßE 84, 71711 MURR
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